Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 417 Versicherung nach § 9 für Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung
Stand: 01.06.2022
Wird zitiert von 10
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Nach Gewicht
- SG Konstanz, 31.07.2024 – S 2 KR 385/23
- LSG NRW, 07.12.2022 – L 10 KR 474/21 KHZitiert von 1
- SG Konstanz, 04.01.2023 – S 2 KR 1947/22 ERZitiert von 1
- LSG NRW, 01.02.2023 – L 10 KR 297/21 KHZitiert von 6
- LSG NRW, 10.07.2025 – L 5 KR 5/23 KH
- SG Braunschweig, 07.04.2021 – S 54 KR 673/20 WA
Zuletzt entschieden
- SG Düsseldorf, 14.01.2025 – S 11 KR 1768/22 KH
- LSG NRW, 25.04.2024 – L 5 KR 517/22 KHZitiert von 2
- LSG NRW, 16.08.2023 – L 10 KR 941/21 KHZitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 417 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/417#abs-1 (1) Ergänzend zu § 9 können innerhalb von sechs Monaten nach Aufenthaltnahme im Inland Personen der Versicherung beitreten,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/417#abs-2 (2) Absatz 1 ist bei Personen, denen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der erkennungsdienstlichen Behandlung die Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes erfolgt ist. Eine nicht durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes ist in diesen Fällen durch die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 31. Oktober 2022 nachzuholen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/417#abs-3 (3) Das Erfordernis des Nachholens einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach Absatz 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.