Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 417 Versicherung nach § 9 für Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung
Stand: 01.06.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/417#abs-1 (1) Ergänzend zu § 9 können innerhalb von sechs Monaten nach Aufenthaltnahme im Inland Personen der Versicherung beitreten,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/417#abs-2 (2) Absatz 1 ist bei Personen, denen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der erkennungsdienstlichen Behandlung die Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes erfolgt ist. Eine nicht durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes ist in diesen Fällen durch die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 31. Oktober 2022 nachzuholen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/417#abs-3 (3) Das Erfordernis des Nachholens einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach Absatz 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 417 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Konstanz, 31.07.2024 – S 2 KR 385/23
- LSG NRW, 07.12.2022 – L 10 KR 474/21 KHZitiert von 1
- SG Konstanz, 04.01.2023 – S 2 KR 1947/22 ERZitiert von 1
- LSG NRW, 01.02.2023 – L 10 KR 297/21 KHZitiert von 6
- LSG NRW, 10.07.2025 – L 5 KR 5/23 KH
- SG Duisburg, 06.05.2022 – S 17 KR 2580/19
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 25.04.2024 – L 5 KR 517/22 KHZitiert von 2
- LSG NRW, 16.08.2023 – L 10 KR 941/21 KHZitiert von 16
- LSG NRW, 22.12.2021 – L 10 KR 779/21 NZB KHZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 417 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.11.2022 Ausfertigung
§ 417 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I 1990)
BGBl. 2022 I S. 1990
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23.05.2022 Ausfertigung
§ 417 neu gefasst durch Artikel 1b des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 760)
BGBl. 2022 I S. 760
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18.11.2020 Ausfertigung
§ 417 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I 2397)
BGBl. 2020 I S. 2397
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.